BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN FÜR AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN IMPORT- UND EXPORTAKTIVITÄTEN IN BELARUS


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BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN FÜR AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN IMPORT- UND EXPORTAKTIVITÄTEN IN BELARUS
23.11.2022

Wenn das Unternehmen einen Import- oder Exportvertrag mit dem belarussischen Unternehmen schließt, soll das ausländische Unternehmen vor allem die Besonderheiten der belarussischen gesetzlichen Bestimmungen (auch Devisenvorschriften) kennen.

Die belarussischen gesetzlichen Bestimmungen verstehen unter der Außenhandelstätigkeit den Außenhandel mit Waren und (oder) Dienstleistungen, und (oder) mit geistigem Eigentum. Dabei werden der Warenimport und (oder) Warenexport als Warenaußenhandel bezeichnet.

Im Unterschied zum Wiener Übereinkommen 1980, das der mündliche internationale Kaufvertrag anerkennt, bedarf ein solcher Vertrag zwischen einem belarussischen und ausländischen Unternehmen der Schriftform nach den belarussischen gesetzlichen Bestimmungen. Wenn die einfache Schriftform nicht beachtet worden ist, ist der Vertrag ungültig.

Außerdem werden die Lieferverträge zwischen den Unternehmen aus den verschiedenen Ländern durch die belarussischen und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen verschieden geregelt.

Unter Berücksichtigung der Unterschiede der gesetzlichen Bestimmungen ist die Streitregelung bei der Ausübung der Außenhandelstätigkeit zwischen einem belarussischen und ausländischen Unternehmen sehr wichtig. Solche Streitigkeiten sind vor den staatlichen Gerichten und den internationalen Handelsschiedsgerichten beizulegen.

Zur Gewährleistung des Rechtsschutzes sollen die belarussischen und ausländischen Unternehmen die Bestimmungen über die Streitbeilegung bei dem Abschluss von Außenhandelsgeschäften angeben. Diese Einigung der Vertragsparteien, im Streitfall das Schiedsverfahren durchzuführen, wird als Schiedsgerichtsklausel (oder als Schiedsvereinbarung) bezeichnet.

Wenn die Schiedsvereinbarung fehlt, kann sich eine ausländische Partei an das Gericht nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ihres Landes wenden, falls der Streit zwischen den Parteien des Außenhandelsvertrags aufgetreten ist. Die belarussische Partei kann sich auch an das belarussische Gericht wenden. Ein ausländisches Unternehmen kann die Streitigkeit zur Beilegung eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts übergeben, dessen Wahl durch die Vertragspartner getroffen wird und im Vertrag angegeben wird. Die Streitregelung kann die Streitgegenstände umfassen, die durch ein Gericht oder ein Schiedsgericht verhandelt werden. Man kann auch die Bezeichnung eines gewünschten Gerichts oder Schiedsgerichts, ein anwendbares Recht, einen Gerichtsstand, eine Anzahl der Richter usw. angeben.

Die Schiedsvereinbarung gilt als rechtlich autonom. Es bedeutet, dass sie unabhängig von der Wirksamkeit des Vertrags rechtsgültig ist, obwohl sie sein integrierter Bestandteil ist.

Grundsätzlich wird der Warenkaufvertrag zwischen einem ausländischen und belarussischen Unternehmen durch das Wiener Übereinkommen 1980 geregelt. Die belarussischen gesetzlichen Bestimmungen können angewendet werden, falls die Parteien die Anwendung des Wiener Übereinkommens 1980 vollständig oder teilweise ausgeschlossen haben oder falls es um die Angelegenheiten geht, die durch das Wiener Übereinkommen 1980 nicht geregelt werden. Dabei können sie durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze auch nicht gelöst werden.

In der Regel wird die Rechtswahl durch ein belarussisches oder ein ausländisches Unternehmen im Vertrag getroffen. Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.

Das anwendbare Recht kann im Vertrag nicht angegeben werden. In diesem Fall wird das Recht am Hauptgeschäftssitz des Verkäufers angewendet. Wenn der Hauptgeschäftssitz der Partei nicht festgestellt werden kann, wird das Recht des Landes angewendet, wo diese Partei gegründet worden ist. Die Rechtsfirma Ekonomicheskie spory bietet den Interessenschutz der ausländischen Käufer und Verkäufer (Lieferanten) bei der Durchführung der Verhandlungen mit einem belarussischen Vertragspartner und bei der Erstellung der Außenhandelsverträge, bei der Lösung eines Konflikts im vorgerichtlichen Verfahren oder vor dem Gericht an.

Wenn die Streitigkeiten auftreten, bewerten die Rechtsberater der Rechtsfirma Ekonomicheskie spory die Risiken des bevorstehenden Gerichtsverfahrens sorgfältig. Es ist notwendig für die Erstellung einer rechtlichen Stellungnahme, die zum Erfolg führt. Sie erarbeiten eine Strategie und entwickeln eine Verteidigungstaktik, machen Klageforderungen geltend und bereiten eine Beweisgrundlage vor.

Unsere Rechtsberater sprechen Englisch, wenden sowohl belarussische als auch internationale gesetzliche Bestimmungen an. Die Rechtsberater der Rechtsfirma Ekonomicheskie spory haben eine große Erfahrung in der rechtlichen Begleitung bei der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus dem Export- und Importhandel zwischen einem belarussischen und einem ausländischen Unternehmen ergeben.

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