Schiedsgerichtsbarkeit
Vorläufige Beratung durch einen Anwalt mit einer Erfahrung von 15-20 Jahren
Was ist ein Schiedsgericht?
Das Schiedsgericht erinnert an das Verfahren im staatlichen Handelsgericht. Der Unterschied besteht darin, dass die Parteien selbst einen Richter aus der Richterliste des Schiedsgerichts „Handelsstreitigkeiten“ auswählen. Außerdem sind die Entscheidungen des Schiedsgerichts im Unterschied von den Entscheidungen des staatlichen Gerichts sofort abschließend. Sie sind nicht anzufechten. Der Gerichtsvollzieher kann zur Zwangsvollstreckung schreiten.
Bei dem Schiedsverfahren können die Parteien selbst einen gewünschten und erfahrenen Richter auswählen. Die Richter des Schiedsgerichts „Handelsstreitigkeiten“ sind hochqualifizierte Juristen mit einer großen Erfahrung in der Gerichtspraxis. Die Parteien vereinbaren sich im Voraus, dass die Entscheidung eines ausgewählten Richters für die beiden Parteien verbindlich ist. Das Gericht wird durch den Vorsitzenden, Schiedsrichter Belyavski Sergey, erfahrener Jurist in der Praxis, mit einer über 10-jährigen Berufserfahrung als Richter des Handelsgerichtes, Mitglied des Juristenvereins, Autor von 5 Büchern, mehreren Veröffentlichungen in den Massenmedien im Bereich der Gerichtspraxis und der Beilegung von Handelsstreitigkeiten, Mitautor der Kommentare zur Zivil- und Handelsprozessordnung der Republik Belarus, geleitet.
Nach der Auswahl des Richters und Vorlage der Dokumente beim Gericht fängt man mit der Verhandlung des Falls an. Die Verhandlung des Falls durch das Schiedsgericht „Handelsstreitigkeiten“ erfolgt nach der Verfahrensordnung. Diese Bestimmungen stimmen mit der Handelsprozessordnung der Republik Belarus überein. Es geht um eine Klage, Beantwortung der Klage, Anträge, Beweise, Zeugenvernehmung, Gutachten, Meinungsaustausch, Sitzungszimmer usw.
Nach der Verkündung der Entscheidung tritt die Entscheidung sofort in Kraft und ist weiter nicht anzufechten.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach der gerichtlichen Entscheidung, die durch das Handelsgericht aufgrund der Entscheidung des Schiedsgerichtes ausgestellt wird. Diese gerichtliche Entscheidung unterscheidet sich von gerichtlichen Entscheidungen der staatlichen Handelsgerichte nicht.
Vorteile des Schiedsgerichtes
Die Vertraulichkeit ist einer der Hauptvorteile des Schiedsgerichtes. Die staatlichen Gerichte sind öffentliche Gerichte, deshalb gehören Ihre personenbezogenen Angaben und die Informationen über Ihr Geschäft zu öffentlichen Informationen. Schiedsverfahren sind eine Möglichkeit, Streitigkeiten außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit privat zu erklären. Die Informationen zum Schiedsverfahren werden nur mit allseitiger Zustimmung offengelegt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes gehören zu öffentlichen Dokumenten nicht. Dieses Gericht ist für Geschäftsstreitigkeiten ideal geeignet.
Die Möglichkeit einen Richter mit einer Berufserfahrung in der Branche auszuwählen, ist bei den Geschäftsstreitigkeiten sehr wichtig. Außerdem hat das Schiedsgericht bei den Streitigkeiten im Zusammenhang mit außenwirtschaftlichen Geschäften viele Vorteile, denn alle Parteien können Bescheid über die Regeln und Forderungen der ausländischen Gerichte nicht wissen, was für sie mit mehreren Nachteilen verbunden sind. Die Schiedsrichter sprechen Englisch, Deutsch, Polnisch. Die Sitzung wird ohne Dolmetscher geleitet.
Die Verhandlung des Falls beim Schiedsgericht nimmt weniger Zeit in Anspruch als die Verhandlung bei einem staatlichen Gericht. Die Streitigkeiten bei einem staatlichen Gericht werden monatelang oder jahrelang beigelegt, denn die Entscheidung wird wieder und wieder angefochten. Beim Schiedsgericht „Handelsstreitigkeiten“ werden die Klagen nicht länger als 2 Monate lang geprüft. Die Parteien selbst wählen einen gewünschten Verhandlungsort und eine gewünschte Verhandlungszeit aus. Die Sitzung findet in den Räumen des Schiedsgerichtes oder draußen statt.
Die Verfahrensordnung beim Schiedsgericht ist der Verfahrensordnung beim Handelsgericht ähnlich. Aber es gibt weniger Formalitäten, gerade deshalb sind die Gerichtgebühren beim Schiedsgericht „Handelsstreitigkeiten“ um 20% weniger, als beim staatlichen Handelsgericht.
Wie wird das Schiedsgericht angerufen
Zur Verhandlung des Falls bei unserem Schiedsgericht „Handelsstreitigkeiten“ müssen die Parteien die Schiedsvereinbarung unterzeichnen oder die Schiedsklausel in den abzuschließenden Vertrag eintragen, sowie die Schiedsgebühren bei einer Klageerhebung zahlen.
Die Schiedsvereinbarung wird vor oder nach der Anrufung des staatlichen Gerichts unterzeichnet. Sogar nach der Klageerhebung beim staatlichen Handelsgericht können Sie Ihre Klage zurücknehmen und sie bei dem Schiedsgericht „Handelsstreitigkeiten“ erheben.
Wenn Sie den Vollstreckungstitel zwei- oder dreimal schneller erhalten und die staatlichen Gebühren minimisieren wollen, wenn Sie einen Richter auswählen wollen und die Garantie ohne Anfechtungsrecht zur objektiven Beilegung von Streitigkeiten brauchen, ist die Anrufung des Schiedsgerichts „Handelsstreitigkeiten“ eine vorteilhafte Lösung für Sie, Ihre Kunden und Ihr Geschäft.
Schiedsgerichtsordnung
für das ständige Schiedsgericht der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten
ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1. Die Tätigkeit des Schiedsgerichts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten wird durch diese Schiedsgerichtsordnung geregelt.
1.2. Das ständige Schiedsgericht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten (nachfolgend Schiedsgericht genannt) ist ein ständiger Schiedsgericht zur Beilegung von Streitigkeiten im Bereich der Geschäfts- und Handelstätigkeit zwischen den Parteien, die eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben.
1.3. Das Schiedsgericht ist keine staatliche Behörde und ist eine unabhängige Instanz zum Schutz von materiellen und immateriellen Rechten, sowie von den gesetzlich geschützten Interessen der juristischen und natürlichen Personen im Bereich der Geschäftsverhältnisse und der zivilrechtlichen Beziehungen.
1.4. Das Schiedsverfahren wird durch die Schiedsvereinbarung geregelt und stimmt mit gesetzlichen Bestimmungen überein. Wenn die Regeln des Schiedsverfahrens durch die Parteien nicht vereinbart sind, durch diese Schiedsgerichtsordnung und die Verfahrensordnung, sowie durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sind, sind die Regeln des Schiedsverfahrens durch das Schiedsgericht selbst festzulegen.
1.5. Die Bezeichnung des Schiedsgerichtes lautet in Russisch wie folgt: Третейский суд при Обществе с ограниченной ответственностью «Экономические споры». Die abgekürzte Bezeichnung des Schiedsgerichtes in Russisch lautet wie folgt: Третейский суд «Экономические споры»; in Belarussisch - Трацейскі суд пры таварыстве з абмежаванай адказнасцю «Экономические споры», die abgekürzte Bezeichnung in Belarussisch - Трацейскі суд «Экономические споры»;
in Englisch - Arbitration court «Экономические споры».
1.6. Das Schiedsgericht handelt bei der Beilegung von Streitigkeiten unabhängig und funktioniert nach dem Grundgesetz der Republik Belarus, dem Schiedsgesetz der Republik Belarus, den Verordnungen des Präsidenten der Republik Belarus, den internationalen Verträgen der Republik Belarus und anderen gesetzlichen Bestimmungen der Republik Belarus, sowie nach der Schiedsgerichtsordnung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten (nachfolgend Verfahrensordnung genannt) und nach dieser Schiedsgerichtsordnung.
1.7. Das Schiedsgericht ist eine Zweigniederlassung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten (nachfolgend GmbH Handelsstreitigkeiten genannt).
1.8. Das Schiedsgericht wird nach dem Beschluss der GmbH Handelsstreitigkeiten gegründet und wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Belarus eingetragen.
1.9. Der Sitz des Schiedsgerichts stimmt mit dem Sitz der GmbH Handelsstreitigkeiten: Stadt Grodno, ul. Vilenskaya, 1 überein und ist ein Sitzungsort.
1.10. Das Schiedsgericht hat ein Siegel, Stempel und Formblätter mit der Bezeichnung des Schiedsgerichtes. Das Schiedsgericht hat keine Rechte der juristischen Person und hat kein Geschäftskonto. Die Gesellschaft eröffnet ein Geschäftskonto für das Schiedsgericht bei einer Bank.
1.11. Die GmbH Handelsstreitigkeiten führt die Buchhaltung, fasst statistische Berichterstattung zusammen und erstellt andere Dokumente, die mit den Funktionen des Schiedsgerichtes verbunden sind.
1.12. Die GmbH Handelsstreitigkeiten gewährleistet materielle Versorgung und Organisationsmethoden im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiedsgerichtes.
1.13. Die Arbeitsergebnisse des Schiedsgerichts werden in der buchhalterischen Berichterstattung der GmbH Handelsstreitigkeiten gesondert für jede Kategorie dargestellt.
1.14. Die GmbH Handelsstreitigkeiten führt operative und buchhalterische Berichterstattung nach den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Belarus.
1.15. Statistische, buchhalterische und andere Dokumente werden durch die Gesellschaft bei den staatlichen Behörden nach den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Belarus formgemäß und termingemäß vorgelegt.
ABSCHNITT 2. ZWECKE UND AUFGABEN DES SCHIEDSGERICHTS.
2.1. Das Schiedsgericht ist zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten, sowie zum effektiven Rechtsschutzgewährung für die Wirtschaftseinheiten, sowie Bürger im Bereich der Unternehmenstätigkeit und in anderen Bereichen nach den Legalitäts-, Unabhängigkeits- und Objektivitäts-Prinzipien des Schiedsrichters, nach dem Fremdvergleichsgrundsatz gegründet.
2.2. Das Schiedsgericht legt die Streitigkeiten bei, die im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit (Wirtschaftstätigkeit) entstehen.
2.3. Das Schiedsgericht kann auch die Streitigkeiten in anderen Bereichen nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtes und den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Belarus beilegen.
2.4. Zu den Aufgaben des Schiedsgerichtes gehören:
- Schutz von verletzten oder bestrittenen Rechten und von Rechtsgütern der juristischen und natürlichen Personen im Bereich der Unternehmenstätigkeit (Wirtschaftstätigkeit), sowie in anderen Bereichen;
- Mitwirkung bei der Transformation der Geschäftsethik, sowie bei der Pflege und Verbesserung von Geschäftsbeziehungen zwischen Streitparteien ;
- Organisation des Schiedsverfahrens und Verhandlung des Falls beim Schiedsgericht;
ABSCHNITT 3. FUNKTION DES SCHIEDSGERICHTS
3. Das Schiedsgericht funktioniert:
- nach dem Legalitätsprinzip: bei der Beilegung von Streitigkeiten richten sich die Schiedsrichter nach dem Grundgesetz der Republik Belarus, dem Schiedsgerichtsgesetz der Republik Belarus und nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Republik Belarus;
- nach dem Unabhängigkeits- und Objektivitäts-Prinzip der Schiedsrichter: bei der Beilegung von Streitigkeiten sind die Schiedsrichter unabhängig und treffen eine Entscheidung ohne fremde Einflussnahme auf ihre Handlungen;
- nach dem Fremdvergleichsgrundsatz: die Parteien im Schiedsverfahren haben gleiche Rechte und Pflichten;
- nach dem Autonomieprinzip: die Parteien sind nach vorheriger Abstimmung miteinander berechtigt, die Entscheidungen über das Schiedsverfahren und die Verhandlung ihres Falls selbstständig zu treffen;
- nach dem Vertraulichkeitsprinzip: die Teilnehmer des Schiedsverfahrens können die Angaben ohne Zustimmung der Parteien nicht offenlegen, die ihnen aus dem Schiedsverfahren bekannt wurden;
- ausgehend davon, dass eine Partei auf rechtliche Unterstützung Recht hat;
- gezielt auf den Abschluss des Vergleichs zwischen den Parteien in jeder Phase des Schiedsverfahrens;
- ausgehend davon, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichtes für die Parteien verbindlich sind, das heißt, dass die Parteien, die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, sind verpflichtet, die Entscheidungen des Schiedsgerichtes freiwillig zu erfüllen;
- ausgehend davon, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichtes abschließend sind, dass sie im Rahmen des Schiedsverfahrens nicht angefochten werden können;
- ausgehend davon, dass die Schiedsrichter eine Vergütung für ihre Tätigkeit bei der Beilegung von Streitigkeiten erhalten und darauf berechtigt sind. Die Schiedsgebühr, die die Parteien zahlen, umfasst eine Vergütung des Schiedsrichters. Die Tätigkeit der Schiedsrichter ist keine Unternehmenstätigkeit.
ABSCHNITT 4. SCHWERPUNKTE DER TÄTIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS
4.1. Die Tätigkeit des Schiedsgerichts, das Schiedsverfahren, die Schiedsrichterliste mit den durch Schiedsgerichtsgesetz der Republik Belarus Nr. 301-3 vom 18. Juli 2011 vorgesehenen Angaben werden durch die Schiedsverfahrensordnung und die vorliegende Schiedsgerichtordnung.
4.2. Die Verfahrensordnung wird durch den Direktor der GmbH Handelsstreitigkeiten bestätigt und soll mit der durch den Ministerrat der Republik Belarus genehmigten, allgemeinen Schiedsverfahrensordnung übereinstimmen.
4.3. Bei der Veränderung der Angaben zu den Schiedsrichtern, die zur Schiedsrichterliste gehören, teilt das Schiedsgericht der Hauptverwaltung für Justiz, Exekutivkomitee im Oblast Grodno darüber spätestens 10 Tage nach der Veränderung der Schiedsgerichtsordnung schriftlich mit.
4.4. Das Schiedsverfahren erzielt die Beilegung von Streitigkeiten zum Schutz der gesetzlich geschützten Rechte und Interessen der juristischen und natürlichen Personen im zivilrechtlichen Bereich; schnelle und kostengünstige Beilegung von Streitigkeiten; die Pflege der Geschäfts- und Partnerbeziehungen zwischen den Parteien trotz der bestehenden Streitigkeiten.
4.5. Das Schiedsgericht trifft Maßnahmen zur Einigung der Parteien, trägt zur Beilegung von Streitigkeiten durch den Abschluss des Vergleiches bei.
4.6. Auf Antrag der Parteien trifft das Schiedsgericht eine Entscheidung über die Bestätigung des Vergleichs, soweit nicht anders gesetzlich geregelt und gesetzliche Interessen und Rechte Dritter nicht verletzt werden.
4.7. Der Inhalt des Vergleichs wird in der Entscheidung des Schiedsgerichts dargestellt.
4.8. Die Schiedsgerichtsbarkeit wird in einem Streitfall durch die Schiedsrichter entschieden, die diesen Fall verhandeln.
4.9. Die Parteien müssen das vorläufige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten vor der Anrufung des Schiedsgerichts nicht durchführen, soweit nicht anders gesetzlich geregelt oder soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.
4.10. Der Fall kann an das Schiedsgericht übergeben werden, wenn die Parteien eine Vereinbarung über die Übergabe des Falls an das Schiedsgericht (Schiedsvereinbarung) geschlossen haben. Die Schiedsvereinbarung wird als eine Sondervereinbarung über die Übergabe aller Streitfälle oder eines Streitfalls zur Verhandlung des Schiedsgerichts durch die Parteien schriftlich geschlossen. Es geht um die Streitfälle, die aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien entstehen können. Der Fall kann an das Schiedsgericht auch übergeben werden, wenn die Parteien eine Schiedsklausel (Sonderbestimmung) im Vertrag eingetragen haben.
4.11. Im beiderseitigen Einvernehmen können die Änderungen und (oder) Ergänzungen in die Schiedsvereinbarung vorgenommen werden. Die Schiedsvereinbarung kann auch im beiderseitigen Einvernehmen gekündigt werden, aber der einseitige Rücktritt von der Schiedsvereinbarung ist ausgeschlossen.
4.12. Wenn das Schiedsgericht einen Vertrag oder eine andere Urkunde über die Übergabe eines Streitfalls (von Streitfällen) an die Schiedsverhandlung als ungültig erklärt hat, führt diese Erklärung zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht.
4.13. Die Person, die die Schiedsvereinbarung geschlossen hat, darf sie einseitig nicht kündigen.
ABSCHNITT 5. SCHIEDSGERICHTSSTRUKTUR.
5.1. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schiedsrichtern und anderen Mitarbeitern des Schiedsgerichts.
5.2. Die Schiedsgerichtsstruktur wird durch die Verordnung des Direktors der GmbH Handelsstreitigkeiten bestätigt.
ABSCHNITT 6. VORSITZENDER, STELLVERTRETENDE VORSITZENDE DES SCHIEDSGERICHTS
6.1. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird durch den Direktor der GmbH Handelsstreitigkeiten bestellt und handelt aufgrund dieser Schiedsgerichtsordnung und der durch die Gesellschaft ausgestellten Vollmacht.
6.2. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss über einen juristischen Hochschulabschluss verfügen und eine Berufserfahrung im Justizbereich mindestens 10 Jahre. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird durch den Direktor der GmbH Handelsstreitigkeiten aus den Schiedsrichtern bestellt.
6.3. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist berechtigt, eine Untervollmacht der anderen Person nach dem Zivilgesetzbuch der Republik Belarus zu erteilen.
6.4. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts übernimmt eine persönliche Haftung für die Erfüllung der Beschlüsse über die Tätigkeit des Schiedsgerichts, die durch die Geschäftsführung der Gesellschaft gefasst wurden.
6.5. Zur Zuständigkeit des Vorsitzenden gehören:
- die Organisation der Tätigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten nach der Schiedsverfahrensordnung und dieser Schiedsgerichtsordnung;
- die Vertretung des Schiedsgerichts bei seinen Beziehungen mit juristischen und natürlichen Personen, sowie mit Einrichtungen und Behörden in der Republik Belarus und im Ausland;
- die Teilnahme am Gerichtsverfahren als Schiedsrichter;
- die Bestellung des Protokollführers im Schiedsgerichtsverfahren;
- die Beglaubigung der Abschriften der Schiedsgerichtsentscheidungen;
- die Besetzung des Schiedsgerichts nach der Schiedsverfahrensordnung, dieser Schiedsgerichtsordnung und den Schiedsvereinbarungen;
- die Überwachung der Tätigkeit des Schiedsgerichts;
- die Überwachung der Erfüllung der Schiedsgerichtsentscheidungen;
- die gutachterliche Bewertung (Hinzuziehung von Sachverständigen);
- die Analyse der Schiedsgerichtspraxis;
- die Vorbereitung und Prüfung der Entwürfe, die die Tätigkeit des Schiedsgerichts betreffen;
- die Ausübung der anderen Befugnisse nach der Schiedsverfahrensordnung und dieser Schiedsgerichtsordnung;
- die Kaderschulung und Kaderweiterbildung, die Weiterbildung der Mitarbeiter des Schiedsgerichts;
- die Genehmigung der Stellenbeschreibungen für die Mitarbeiter des Schiedsgerichts im Einvernehmen mit dem Direktor der GmbH Handelsstreitigkeiten.
6.6. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist berechtigt, im Schiedsverfahren anwesend zu sein;
6.7. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann einen stellvertretenden Vorsitzenden (mehrere stellvertretende Vorsitzenden) bestellen und seine (ihre) Pflichten im Einvernehmen mit dem Direktor der GmbH Handelsstreitigkeiten bestimmen. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus den Schiedsrichtern mit einem juristischen Hochschulabschluss und einer Berufserfahrung im Justizbereich mindestens 5 Jahre bestellen.
6.8. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Abgrenzung der Pflichten der stellvertretenden Schiedsgerichtsvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Direktor der GmbH Handelsstreitigkeiten zuständig.
6.9. Der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts übernehmen die durch die Schiedsverfahrensordnung und die vorliegende Schiedsgerichtsordnung festgelegten Pflichten des Schiedsgerichtsvorsitzenden in seinem Auftrag. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist berechtigt, alle Entscheidungen zu treffen und alle Handlungen vorzunehmen, für die die stellvertretenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts zuständig sind.
6.10. Die Befugnisse des Schiedsgerichtsvorsitzenden, des stellvertretenden Schiedsgerichtsvorsitzenden können vorzeitig wie folgt aufgehoben werden:
- bei der festgestellten Nichtübereinstimmung des Schiedsgerichtsvorsitzenden mit den Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung, sowie des Schiedsgerichtsgesetzes der Republik Belarus,
- bei der Beantragung der vorzeitigen Abberufung durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
6.11. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden werden durch den Direktor der GmbH Handelsstreitigkeiten nach der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung der Republik Belarus eingestellt und gekündigt.
ABSCHNITT 7. SCHIEDSRICHTER
7.1. Die Schiedsrichterliste des ständigen Schiedsgerichts bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten (nachfolgend „Schiedsrichterliste“ genannt) wird durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestätigt. Die Schiedsrichterliste ist eine Anlage zur Schiedsverfahrensordnung.
7.2. Die Schiedsrichterkandidaten stellen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Antrag auf die Aufnahme in die Liste mit dem Fragebogen in vorgeschriebener Form (Anlage zu dieser Schiedsgerichtsordnung), die Unterlagen über die Berufskompetenzen.
7.3. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts zur Beilegung von Streitigkeiten sind die Parteien (der Vorsitzende des Schiedsgerichts und in seiner Abwesenheit – der stellvertretende Vorsitzende) nach dem Schiedsgerichtsgesetz der Republik Belarus, der Schiedsverfahrensordnung, der vorliegenden Schiedsgerichtsordnung und der Schiedsvereinbarung verantwortlich.
7.4. Die Bestellung der Schiedsrichter wird durch das Schiedsgerichtsgesetz der Republik Belarus und die vorliegende Schiedsgerichtsordnung geregelt. Die zusätzlichen Anforderungen an Schiedsrichter werden durch die Schiedsverfahrensordnung gestellt.
7.5. Als Schiedsrichter darf man nur eine geschäftsfähige natürliche Person wählen (bestellen), die notwendige Berufskompetenzen nach den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Belarus erworben hat, die an einem bestimmten Prozessausgang nicht interessiert ist und die ihre Wahl (Bestellung) als Schiedsrichter bewilligt hat. Die Schiedsrichter müssen von den Parteien unabhängig sein, die sie gewählt haben.
7.6. Wenn der Schiedsrichter allein das Gericht verkörpert und als Einzelrichter über einen Fall entscheidet, muss er einen juristischen Hochschulabschluss und eine Berufserfahrung im Justizbereich mindestens drei Jahre haben. Wenn mehrere Richter über einen Fall gemeinsam entscheiden, muss der Vorsitzende des Schiedsgerichts einen juristischen Hochschulabschluss und eine Berufserfahrung im Justizbereich mindestens drei Jahre haben. Andere Richter müssen einen Hochschulabschluss haben und eine Berufserfahrung mindestens drei Jahre.
7.7. Als Schiedsrichter darf man eine natürliche Person nicht bestellen:
- die Staatsbeamte ist, auch als Richter im Gericht tätig ist;
- die für geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ordnungsgemäß erklärt wurde;
- die gerichtlich vorbestraft ist;
- deren Vollmachten als Richter im Gericht, als Staatsanwalt, als Angestellte in Behörden für innere Angelegenheiten, in Sicherheitsbehörden, Grenzsicherungsbehörden, im Komitee für staatliche Kontrolle der Republik Belarus, in Steuerbehörden, Zollbehörden, als ein anderer Staatsbeamte und zwar als öffentlicher Notar, Rechtsanwalt nach den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Belarus abberufen worden sind, falls diese Abberufung mit der Vornahme der pflichtwidrigen Amtshandlungen verbunden ist und die jeweilige Entscheidung in den letzten drei Jahren getroffen wurde, soweit nicht anders gesetzlich geregelt.
7.8. Die zusätzlichen Anforderungen an Schiedsrichtern werden durch die Schiedsverfahrensordnung, die Schiedsvereinbarung geregelt.
7.9. Die Schiedsrichter, die Vorsitzenden des Schiedsgerichts werden nur aus der Schiedsrichterliste zur Beilegung von Streitigkeiten bestellt (ausgewählt).
7.10. Die Schiedsrichter werden nach dem Beschluss des Schiedsgerichtsvorsitzenden in die Schiedsrichterliste durch die Veränderung der Schiedsrichterliste aufgenommen und daraus gelöscht.
7.11. Die Schiedsrichter sind in der GmbH Handelsstreitigkeiten nicht einzustellen. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, sowie die Schiedsrichter, die zur Zeit der Aufnahme in die Schiedsrichterliste schon in den Arbeitsverhältnissen mit der GmbH Handelsstreitigkeiten stehen, bilden eine Ausnahme. Die Zuziehung der Schiedsrichter zur Beilegung von Streitigkeiten im Schiedsgericht erfolgt durch den Abschluss einer Einzelvereinbarung.
7.12. Die Vollmachten des Schiedsrichters können durch den Beschluss des Schiedsgerichtsvorsitzenden wie folgt vorzeitig abberufen werden:
- bei der festgestellten Nichtübereinstimmung des Schiedsrichters mit den Bestimmungen der vorliegenden Schiedsgerichtsordnung,
- bei der Beantragung der vorzeitigen Abberufung durch den Schiedsrichter,
- bei nachlässiger Pflichterfüllung, auch bei der Absage der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung oder das Nichterscheinen in einer Gerichtssitzung ohne wichtigen Grund;
- bei der Weitergabe der Informationen zu Streitigkeiten, die im Schiedsgericht verhandelt werden;
- bei der Genehmigung einer neuen Schiedsrichterliste;
- aus anderen Gründen, die durch das Schiedsgerichtsgesetz der Republik Belarus vorgesehen sind.
ABSCHNITT 8. SEKRETÄR DES SCHIEDSGERICHTS. TECHNISCHES PERSONAL.
8.1. Der Sekretär des Schiedsgerichts wird durch den Direktor der GmbH Handelsstreitigkeiten auf Vorschlag des Schiedsgerichtsvorsitzenden bestellt.
8.2. Der Sekretär des Schiedsgerichts ist für die Protokoll- und Schriftführung während der Tätigkeit des Schiedsgerichts verantwortlich, sendet die Gerichtsunterlagen an die Parteien zu, führt ein Gerichtsprotokoll.
8.3. Die Sekretäre des Schiedsgerichts und das technische Personal des Schiedsgerichts werden durch den Direktor der GmbH Handelsstreitigkeiten auf Vorschlag des Schiedsgerichtsvorsitzenden bestellt und werden durch die Verordnungen des Schiedsgerichtsvorsitzenden gegebenenfalls zur Arbeit herangezogen. Die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Sekretär und den anderen Mitarbeiter des Schiedsgerichts werden durch den Schiedsgerichtsvorsitzenden geregelt.
8.4. Der Sekretär und das technische Personal müssen Berufskompetenzen im Bereich des Streitgegenstandes haben und die Informationen zu den durch das Schiedsgericht verhandelten Streitigkeiten geheim halten.
ABSCHNITT 9. SCHIEDSKOSTEN
9.1. Zu den Schiedskosten gehören:
- Schiedsgebühr – Gebühr für eine erhobene Klage, die zur Bezahlung der allgemeinen, mit der Tätigkeit des Schiedsgerichts verbundenen Kosten entrichtet wird (insbesondere Vergütungen der Schiedsrichter, Verfahrenskosten u.a.);
- zusätzliche Verfahrenskosten – Kosten, die das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Verhandlung eines bestimmten Falls trägt (insbesondere Sachverständigenkosten, Vergütungen der Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer, Reisekosten, Kostenerstattung an Zeugen und andere Kosten, die durch das Schiedsgericht als notwendig anerkannt sind);
- Kosten der Parteien – Kosten, die die Parteien im Zusammenhang mit dem Interessenschutz bei dem Schiedsverfahren neben den oben genannten Kosten übernehmen.
9.2. Der Betrag der Schiedsgebühr wird durch den Direktor der GmbH Handelsstreitigkeiten bestätigt.
9.3. Der Kläger muss die Schiedsgebühr vor der Erhebung einer Klage zahlen.
9.4. Falls der Kläger die Zahlung der Schiedsgebühr nicht nachweisen kann, wird der Klageantrag zurückgewiesen.
9.5. Die durch die Parteien zu zahlenden Schiedsgebühr und die zu erstattenden zusätzlichen Kosten werden auf das Konto der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten überwiesen.
9.6. Die Schiedsgebühr wird in Belarus-Rubel gezahlt. Wenn sich der Kläger außerhalb der Republik Belarus befindet, wird die Schiedsgebühr in US-Dollar oder Euro gezahlt.
9.7. Wenn die Klage in verschiedener Währung erhoben wird, erfolgt die Umrechnung der Fremdwährung in Belarus-Rubel bei der Streitwertfestsetzung zur Zahlung der Schiedsgebühr zum Kurs der Nationalen Bank der Republik Belarus, der zum Tag der Klageerhebung (Poststempel auf dem Brief) gültig ist.
ABSCHNITT 10. GEHEIMHALTUNG DER VERTRAULICHEN INFORMATIONEN
10.1. Die Schiedsrichter und die Mitarbeiter des Schiedsgerichts, denen die vertraulichen Informationen (insbesondere Geschäftsgeheimnis oder Bankgeheimnis) im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Dienstpflichten im Schiedsverfahren bekannt wurden, müssen diese Angaben ohne Zustimmung der Parteien geheim halten.
ABSCHNITT 11. SENDUNG UND ZUSTELLUNG DER UNTERLAGEN
11.1. Das Schiedsgericht gewährleistet die Sendung der notwendigen Verfahrensunterlagen an die Parteien und an andere Personen. Die Unterlagen werden an die durch die Parteien angegebenen Postadressen und E-Mail-Adressen zugestellt. Die Mitteilungen werden spätestens zehn Tage vor der Sitzung des Schiedsgerichts gesendet. Dabei geht man davon, dass die Parteien notwendige Zeit zur Vorbereitung auf den Fall und zum rechtzeitigen Erscheinen vor Gericht haben sollen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
11.2. Das Schiedsgericht kann die Mitteilungen an die Parteien als telefonische Nachricht, telegrafische Mitteilung, Faxmitteilung, E-Mail-Mitteilung, sowie als eine andere Mitteilung senden, die die Kenntnisgabe nach den gesetzlichen Bestimmungen nachweisen.
11.3. Man kann alle genannten Unterlagen einer Partei gegen Unterschrift auch aushändigen.
11.4. Die durch das Schiedsgericht zugesandten Unterlagen gelten als zugestellt und die Parteien gelten als in Kenntnis gesetzt, falls zum Beginn der Gerichtssitzung oder zur Vornahme einer Handlung das Schiedsgericht über die Nachweise verfügt, dass der Empfänger die zugesandten Kopie des Gerichtsbescheides, auch per E-Mail empfangen hat.
ABSCHNITT 12. EMPFANG SCHRIFTLICHER MITTEILUNGEN
12.1. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, gilt eine schriftliche Mitteilung als zugestellt, wenn
- die Zustellung durch den Postdienst nachgewiesen ist;
- die Zustellung durch den E-Mail-Dienst nachgewiesen ist (Übermittlungsbestätigung);
- der Empfänger auf die Zustellung der Kopie des Gerichtsbescheides verzichtet hat und wenn dieser Verzicht nachgewiesen ist;
- der Empfänger zum Empfang der durch das Schiedsgericht ordnungsgemäß zugesandte Kopie des Gerichtsbescheides nicht erschienen ist, worüber der Zusteller mitteilte;
- die Kopie des Gerichtsbescheides, die durch das Schiedsgericht an den letzten dem Schiedsgericht bekannten Sitz der juristischen Person, der Gesellschaft ohne Gründung der juristischen Person, an den Wohnsitz des selbstständigen Unternehmers oder der natürlichen Person ordnungsgemäß zugesandt worden war, wurde nicht zugestellt, weil der Empfänger an der genannten Adresse fehlte. Diese Tatsache muss durch den Postdienst nachgewiesen werden.
ABSCHNITT 13. ORGANISATIONSMETHODEN IM SCHIEDSGERICHT
13.1. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten ist für die Anwendung der Organisationsmethoden im Schiedsgericht verantwortlich.
13.2. Unter den Organisationsmethoden im Schiedsgericht versteht man:
- die Gewährleistung der komfortablen Arbeitsbedingungen für die Parteien und Teilnehmer des Schiedsverfahrens;
- die Bereitstellung von notwendigen Räumen, Verkehrsmittel, Bürotechnik, Kommunikationsmittel, von anderen Ausrüstungen und Materialien, von kommunalen Ressourcen (Wasserversorgung, Heizung, Entwässerung, Hausmüllentsorgung).
- die Organisation des Austausches von Dokumenten und Materialien zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens, den Schiedsrichtern und dem Schiedsgericht;
- die Hilfe und die Ausführung der Aufträge des Schiedsgerichtsvorsitzenden, des Sekretärs und der Schiedsrichter bei der Organisation des Schiedsverfahrens und bei der Vorbereitung der Verhandlungen;
- die Sachbearbeitung;
- die Schaffung der Voraussetzungen für die Aufbewahrung der im Schiedsgericht verhandelten Akten.
13.3. Die GmbH Handelsstreitigkeiten ist für die materielle Versorgung des Schiedsgerichts mit notwendigen Räumen, Verkehrsmittel, Bürotechnik, Kommunikationsmittel, von anderen Ausrüstungen und Materialien verantwortlich.
13.4. Das Schiedsgericht bewahrt die verhandelten Akten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten einer getroffenen Fallentscheidung nach Artikel 43 des Schiedsgerichtsgesetzes der Republik Belarus auf.
ABSCHNITT 14. AUFLÖSUNG DES SCHIEDSGERICHTS
14.1. Das Schiedsgericht wird nach dem Beschluss der Teilnehmer der GmbH Handelsstreitigkeiten aufgelöst. Bei der Auflösung des Schiedsgerichts reicht die GmbH Handelsstreitigkeiten die Erklärung über die Abmeldung des Schiedsgerichts mit der Kopie des Beschlusses über die Auflösung des Schiedsgerichts in die Hauptverwaltung für Justiz, Exekutivkomitee Oblast Grodno binnen Monatsfrist ein.
14.2. Bei der Auflösung des Schiedsgerichts werden entsprechende Änderungen in seine Satzung eingetragen.
Direktor
der GmbH Handelsstreitigkeiten
S. Belyavski
VERFAHRENSORDNUNG
für das ständige Schiedsgericht bei der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten
ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Die Verfahrensordung für das ständige Schiedsgericht bei der Gesellschaft Handelsstreitigkeiten (nachfolgend „Verfahrensordnung“ genannt) wird bei der Beilegung von Streitigkeiten im ständigen Schiedsgericht „Handelsstreitigkeiten“ (nachfolgend „Schiedsgericht“ genannt) angewandt, soweit die Parteien keine andere Regelungen durch die Schiedsvereinbarung getroffen haben.
2. Die Parteien können die Regelungen durch die Schiedsvereinbarung treffen, die teilweise oder vollständig von dieser Verfahrensordnung abweichen, aber die mit den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Belarus über die Beilegung von Streitigkeiten vor Schiedsgericht übereinstimmen.
3. Zu den Teilnehmern des Schiedsverfahrens gehören die Parteien und die Dritten.
4. Zu den Parteien des Schiedsverfahrens gehören juristische Personen, selbstständige Unternehmer und Bürger.
5. Die Dritten nehmen am Schiedsverfahren nur mit Zustimmung der Parteien teil. Zur Teilnahme des Dritten am Schiedsverfahren ist neben der Zustimmung der Parteien auch die Zustimmung des Dritten notwendig. Der Antrag über die Teilnahme des Dritten kann nur vor der Entscheidung des Schiedsverfahrens gestellt werden. Die Zustimmung mit der Teilnahme des Dritten wird schriftlich erteilt.
6. Das Schiedsgericht verhandelt die Streitigkeiten, für die es nach dem Schiedsgerichtsgesetz der Republik Belarus zuständig ist.
7. Das Schiedsgericht verhandelt die Fälle, soweit die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben oder eine Schiedsklausel im Vertrag eingetragen haben.
8. Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung über die Übergabe aller Streitfälle oder eines bestimmten Streitfalls zur Verhandlung durch das Schiedsgericht, die aus den bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien entstanden oder entstehen können.
9. Die Schiedsvereinbarung bedarf der schriftlichen Form. Sie gilt als geschlossen, wenn diese Vereinbarung in einer Urkunde dargestellt und durch die Parteien unterzeichnet wurde oder wenn die Vereinbarung durch den Nachrichtenaustausch per Post oder auf eine andere Weise (mit der schriftlichen Feststellung der Willenserklärung der Parteien) getroffen wurde. Dazu gehören die Zustellung eines Klageantrags und die Klagebeantwortung, in denen eine Partei die Beilegung von Streitigkeiten durch das Schiedsgericht vorschlägt und die andere Partei keine Widersprüche dagegen aufweist.
10. Der Hinweis auf die Urkunde mit der Schiedsklausel, der im Vertrag angegeben wird, ist eine Schiedsvereinbarung, falls der Vertrag in schriftlicher Form geschlossen wurde und der Inhalt des Hinweises diese Schiedsklausel zum Bestandsteil des geschlossenen Vertrags macht.
11. Die Parteien müssen das vorläufige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten vor der Anrufung des Schiedsgerichts nicht durchführen, soweit nicht anders gesetzlich geregelt oder soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.
12. Das Schiedsverfahren wird in Belorussisch oder Russisch geführt, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.
13. Die Partei, die die Unterlagen und andere Materialien nicht in der Verfahrenssprache vorlegt, muss für deren Übersetzung durch einen amtlichen Übersetzer in die Verfahrenssprache sorgen.
14. Alle Unterlagen, die mit der Einleitung und Durchführung des Schiedsverfahrens verbunden sind, müssen durch die Parteien ins Gericht in vier Ausfertigungen vorgelegt werden (drei Ausfertigungen – für das Gericht und eine Ausfertigung – für eine andere Partei (den Dritten). Wenn der Fall durch einen Richter verhandelt wird, müssen die Unterlagen in zwei Ausfertigungen vorgelegt werden (eine Ausfertigung – für das Gericht und eine Ausfertigung – für eine andere Partei (den Dritten), soweit nicht anders durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts geregelt wird.
15. Das Schiedsverfahren wird am Schiedsgerichtssitz in der Regel durchgeführt.
16. Gemäß der Vereinbarung der Parteien oder aus eigenem Entschluss in Bezug auf den Sachverhalt und die Bequemlichkeit der Parteien kann das Schiedsgericht den Fall an einem anderen Ort verhandeln.
17. Die Vergütung eines Schiedsrichters wird durch die Vorschriften zur Schiedsrichtervergütung des ständigen Schiedsgerichts bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten festgelegt, die durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts in Abstimmung mit dem Exekutivorgan der GmbH Handelsstreitigkeiten bestätigt werden. Die Vergütung eines Schiedsrichters hängt vom Streitwert, der Schwierigkeit der Streitigkeit, dem erforderlichen Zeitaufwand und von anderen relevanten Tatsachen. Die Vorschriften zur Schiedsrichtervergütung des ständigen Schiedsgerichts bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten sind ein integrierender Bestandteil dieser Verfahrensordnung (Anlage Nr. 2).
ABSCHNITT 2. ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS. ABBERUFUNG DES SCHIEDSRICHTERS.
18. Die Schiedsrichter sind für das Schiedsverfahren durch die Parteien zu wählen. Fehlt eine solche Wahl, so sind die Schiedsrichter durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu bestellen.
19. Zur Beilegung von Streitigkeiten soll die Anzahl der Schiedsrichter ungerade sein. Alle Schiedsrichter sind aus der Schiedsrichterliste des ständigen Schiedsgerichts bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten zu wählen (zu bestellen), die als Anlage Nr. 1 dieser Verfahrensordnung beigelegt wird.
20. Die Streitigkeit ist durch einen oder drei Schiedsrichter beizulegen. Die Anzahl der Schiedsrichter wird durch die Parteien in der Schiedsvereinbarung vereinbart. Fehlt ein solcher Abschnitt in der Schiedsvereinbarung, so sind drei Schiedsrichter zu wählen (zu bestellen).
21. Falls die Parteien in der Schiedsvereinbarung mehrere (drei) Schiedsrichter für das Schiedsverfahren vereinbart haben, wird die Zusammensetzung der Schiedsrichter wie folgt geregelt:
- der Kläger gibt einen gewünschten Schiedsrichter im Klageantrag an; der Beklagte muss dem Schiedsgericht über die Wahl des zweiten Schiedsrichters spätestens 10 Tage nach der Zustellung der Kopie des Klageantrags mitteilen; zwei gewählte Schiedsrichter wählen innerhalb von 5 Tagen einen dritten Schiedsrichter (den Vorsitzenden). Dabei ist die Wahlzeit für den dritten Schiedsrichter (den Vorsitzenden) ab der Wahl des zweiten Schiedsrichter zu berechnen;
- falls eine der Parteien einen Schiedsrichter termingemäß nicht gewählt hat oder falls zwei gewählte Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter nicht gewählt haben, bestellt der Vorsitzende des Schiedsgerichts einen Schiedsrichter für das Schiedsverfahren.
22. Falls die Parteien in der Schiedsvereinbarung zwei Schiedsrichter für das Schiedsverfahren (einen Schiedsrichter vom Kläger und einen Schiedsrichter vom Beklagten) vereinbart haben, wählen diese zwei Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter.
23. Falls die Parteien in der Schiedsvereinbarung einen Schiedsrichter zur Beilegung der Streitigkeit vereinbart haben, aber diesen Schiedsrichter nicht gewählt haben, schlägt das Schiedsgericht den Parteien vor, einen Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen zu wählen. Falls die Parteien einen Schiedsrichter termingemäß nicht wählen, ist der Schiedsrichter durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu bestellen.
24. Als Schiedsrichter darf man nur eine geschäftsfähige natürliche Person wählen (bestellen), die notwendige Berufskompetenzen nach den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Belarus erworben hat, die an einem bestimmten Prozessausgang nicht interessiert ist und die ihre Wahl (Bestellung) als Schiedsrichter bewilligt hat. Die Schiedsrichter müssen von den Parteien unabhängig sein, die sie gewählt haben.
25. Der Schiedsrichter kann abberufen werden, wenn es berechtigte Zweifel an seiner Objektivität und Überparteilichkeit gibt oder wenn er direkt oder indirekt an einem bestimmten Prozessausgang interessiert ist oder wenn seine Kompetenz den Anforderungen der gesetzlichen Bestimmungen der Republik Belarus nicht entspricht.
26. Eine Partei kann den Schiedsrichter ablehnen, an dessen Wahl sie teilgenommen hatte, wenn nach der Wahl (Bestellung) dieses Schiedsrichters die früher unbekannten Umstände aufwiesen.
27. Die als Schiedsrichter zu wählende (zu bestellende) Person muss über die Umständen mitteilen, die berechtigte Zweifel an seiner Objektivität, Überparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Kompetenz wecken können, sowie über andere Umständen mitteilen, die zu einem Abberufungsgrund werden können.
28. Der Schiedsrichter muss die Selbstablehnung unverzüglich erklären, wenn die Umstände, die einen Grund für die Selbstablehnung schaffen, im Schiedsverfahren entstanden sind.
29. Der schriftliche begründete Antrag über die Abberufung eines Schiedsrichter ist durch die Partei spätestens fünf Tage nach der Bekanntmachung mit den Umständen zu stellen, die zu einem Abberufungsgrund geworden sind.
30. Die Entscheidung über die Abberufung eines Schiedsrichters ist von anderen Schiedsrichtern spätestens 10 Tage nach der Zustellung des schriftlichen begründeten Antrags von der Partei zu treffen.
31. Die Entscheidung über die Abberufung eines Schiedsrichters, der allein die Streitigkeit verhandelt, wird durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts getroffen, soweit nicht anders durch die Schiedsvereinbarung geregelt.
32. Die Befugnisse des Schiedsrichters sind wie folgt aufzuheben:
- nach der Entscheidung des Schiedsgerichts für einen bestimmten Fall;
- im Zusammenhang mit der Abberufung, der Selbstablehnung des Schiedsrichters;
- falls der Schiedsrichter aus Gesundheitsgründen auf Dauer amtsunfähig wurde;
- im Zusammenhang mit der Beantragung über die Löschung aus der Schiedsrichterliste durch den Schiedsrichter;
- im Zusammenhang mit dem Tod des Schiedsrichters.
33. Wenn die Befugnisse des Schiedsrichters vor der Entscheidung des Schiedsgerichts für einen bestimmten Fall aufgehoben wurden, ist ein anderer Schiedsrichter nach den Vorschriften zu wählen (zu bestellen), die bei der Wahl (der Bestellung) des zu ersetzenden Schiedsrichters angewandt wurden.
34. Nach dem Ersatz des Schiedsrichters ist der Fall am Anfang an zu verhandeln.
ABSHNITT 3. ERÖFFNUNG EINES SCHIEDSVERFAHRENS. VORBEREITUNG ZUR VERHANDLUNG.
35. Der Kläger legt seine Ansprüche in einem schriftlichen Klageantrag dar und legt ihm die Kopien für jeden Beteiligter bei.
36. Als Datum der Beantragung gilt das Datum der Zustellung des Klageantrags an das Schiedsgericht. Wenn der Klageantrag per Post gesandt wurde, gilt das Datum auf dem Poststempel des Absenders als Datum der Beantragung.
37. In einem Klageantrag sind folgende Angaben anzugeben:
- Bezeichnung des Schiedsgerichts;
- Datum der Beantragung;
- Bezeichnung und Sitz der juristischen Personen, die die Parteien des Schiedsverfahrens sind; Familiennamen, Vornamen, Vatersnamen, Wohnsitz, Aufenthaltsort der natürlichen Personen, die Parteien des Schiedsverfahrens sind; sowie Bankverbindungen der Parteien (für juristische Personen, selbstständige Unternehmer);
- Informationen zur geschlossenen Schiedsvereinbarung;
- Ansprüche des Klägers;
- Umstände, auf denen die Ansprüche des Klägers basieren, mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen;
- Beweismittel, die die Ansprüche des Klägers bestätigen;
- Streitwert, falls die Klage zu bewerten ist;
- Liste der dem Klageantrag beigelegten Dokumente und anderen Materialien.
38. Dem Klageantrag sind folgende Dokumente beizulegen:
- Kopien der Dokumente, die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Verhandlung (Schiedsvereinbarung) bestätigen;
- Dokumente, die die dem Klageantrag zugrunde liegenden Umstände bestätigen;
- Antrag unter Angabe des Vor- und Familiennamen des gewählten Schiedsrichters oder Antrag vom gewählten Schiedsrichters über die Neubestellung eines Schiedsrichters (von Schiedsrichter) durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts aus der Schiedsrichterliste, soweit diese Angaben im Klageantrag nicht angegeben sind;
- Beleg über die Zahlung der Schiedsgebühr.
39. Alle Dokumente, die die Eröffnung und die Durchführung des Schiedsverfahrens betreffen, sind nach den Vorschriften aus Abschnitt 10 dieser Verfahrensordnung vorzulegen.
40. Der Klageantrag ist durch den Kläger oder seinen Vertreter zu unterzeichnen. Dem Klageantrag, der durch den Vertreter des Klägers unterzeichnet wurde, ist das Dokument beizulegen, das die Befugnisse des Vertreters nachweist.
41. Bei der Beantragung über die Minderung der Schiedsgebühr wird der Klageantrag zur Entscheidung über die Beantragung abgewiesen, worüber das Schiedsgericht einen Beschluss fasst. Der Beschluss ist dem Kläger innerhalb von 5 Tagen nach der Einreichung des Klageantrags zu senden.
42. Wenn der Grund, aus dem der Klageantrag abgewiesen worden war, nach dem Beschluss des Schiedsgerichts termingemäß beseitigt wurde, gilt der Klageantrag am Tag seiner Einreichung als gestellt.
43. Wenn der Grund, aus dem der Klageantrag abgewiesen worden war, nach dem Beschluss des Schiedsgerichts termingemäß nicht beseitigt wurde, gibt das Schiedsgericht den Klageantrag und die beigefügten Dokumente zurück.
44. Nach der Fassung des Klageantrags durch das Schiedsgericht sendet das Schiedsgericht die Kopie des Klageantrags und die beigefügten Dokumente innerhalb von 5 Tagen an die Beteiligter.
45. Der Klageantrag und die beigefügten Materialien sind an den Kläger innerhalb von fünf Tagen nach der Fassung des Klageantrags durch das Schiedsgericht zurückzugeben, falls:
- die Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien fehlt oder falls die Schiedsvereinbarung ungültig ist;
- der Klageantrag die Rechte und die gesetzlichen Interessen Dritter betrifft, die nicht die Parteien der Schiedsvereinbarung sind;
- der Klageantrag in das Schiedsgericht gestellt wurde, das durch die Schiedsvereinbarung nicht vorgesehen ist;
- der Klageantrag durch die Person unterzeichnet wurde, die dazu nicht berechtigt ist;
- der Kläger die Rücknahme des Klageantrags aus dem Schiedsgericht beantragte;
- dieses oder ein anderes Schiedsgericht den Fall zwischen denselben Parteien mit demselben Streitgegenstand und aus denselben Gründen verhandelt;
- die Schiedsgebühr nicht vollständig bezahlt oder nicht bezahlt wurde.
46. Die anderen Gründe für die Abweisung des Klageantrags werden durch die Schiedsvereinbarung geregelt.
47. Die Abweisung des Klageantrags ist kein Hindernis, nach der Beseitigung der Umstände, die seiner Abweisung zugrunde lagen, sich an das Schiedsgericht noch einmal zu wenden. Der Kläger ist berechtigt, einen Klageantrag gegen denselben Beklagten mit demselben Streitgegenstand und aus denselben Gründen zu stellen.
48. Das Schiedsgericht selbst prüft die Schiedsvereinbarung und ihre Gültigkeit und trifft die Entscheidung darüber, ob es für einen bestimmten Fall zuständig ist.
49. Der Antrag einer Partei über die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den Fall kann spätestens zur Erhebung der Widersprüche gegen die Klage gestellt werden.
50. Das Schiedsgericht kann die Entscheidung über seine Zuständigkeit für den bestimmten Fall auf eine Woche verschieben.
51. Die Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den bestimmten Fall wird im Beschluss über die Eröffnung des Schiedsverfahren angegeben.
52. Bei der Entscheidung über die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den bestimmten Fall fasst das Schiedsgericht den Beschluss über die Ablehnung der Klage. Die Parteien erhalten die Kopien dieses Beschlusses. Der Klageantrag und die beigefügten Dokumente, sowie Materialien sind dem Kläger zurückzugeben.
53. Nach der Entscheidung über die vorhandene Zuständigkeit für den bestimmten Fall trifft das Schiedsgericht den Beschluss über die Eröffnung des Schiedsverfahrens. Das Schiedsgericht teilt den Parteien über den Ort und die Zeit des Schiedsverfahrens mit, schlägt dem Beklagten vor, eine schriftliche Klagebeantwortung einzubringen und legt die Frist für ihr Einbringen fest.
54. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts (die Schiedsrichter) oder der Einzelschiedsrichter prüft (prüfen) die Vorbereitung zum Schiedsverfahrens und trifft (treffen) zusätzliche Maßnahmen zur Vorbereitung gegebenenfalls. Es geht um das Verlangen von schriftlichen Erklärungen durch die Parteien, von Beweismitteln und von anderen zusätzlichen Dokumenten. Wenn das Schiedsgericht trifft zusätzliche Maßnahmen zur Vorbereitung des Falls, ist es berechtigt, die Fristen für die Erfüllung dieser zusätzlichen Forderungen festzulegen.
55. Das Schiedsgericht muss den Fall verhandeln und eine Entscheidung binnen 3 Monate nach der Eröffnung des Schiedsverfahrens treffen. Die längere Frist für das Schiedsverfahren (binnen eines Jahres) kann durch die Schiedsvereinbarung geregelt werden.
56. Der Beklagte ist berechtigt, eine schriftliche Klagebeantwortung mit den Erläuterungen der gegen ihn geltend gemachten Forderungen einzubringen, sowie Einwendungen gegen die Klage geltend zu machen.
57. Die Klagebeantwortung ist dem Kläger und den Schiedsrichtern zu senden.
58. Wenn der Beklagte keine Klagebeantwortung eingebracht hat, bedeutet es nicht, dass der Beklagte die Klageforderungen anerkennt und dass der Fall durch das Schiedsgericht nicht verhandelt werden darf.
59. Im Laufe des Schiedsverfahrens vor der Entscheidung kann der Beklagte eine Widerklage gegen den Kläger erheben. Die Parteien können eine andere Frist für die Erhebung der Widerklage vereinbaren.
60. Die Widerklage kann durch das Schiedsgericht geprüft werden, wenn die Widerklage mit der Klage eng verbunden ist und wenn ihre Verhandlung durch die Schiedsvereinbarung vorgesehen ist.
61. Die Form und der Inhalt des Widerklageantrags müssen der vorliegenden Verfahrensordnung entsprechen.
62. Das Schiedsgericht kann auf begründetem Antrag einer Partei von einer anderen Partei die Gewährung von Sicherheiten des Streitgegenstandes fordern, die das Schiedsgericht für notwendig hält, falls fehlende Maßnahmen zum vorläufigen Rechtsschutz die Erfüllung des Schiedsentscheidung schwierig oder unmöglich machen können.
63. Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Belarus kann die Partei einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für die durch das Schiedsgericht verhandelnde Klage vor Gericht stellen, das am Ort des Schiedsverfahrens liegt oder am Ort liegt, wo sich das Vermögen befindet, für das die Maßnahmen zum vorläufigen Rechtsschutz notwendig sind.
64. Dem Antrag über vorläufigen Rechtsschutz wird der Beschluss des Schiedsgerichts über die Eröffnung des Schiedsverfahrens beigefügt.
ABSCHNITT 4. ZUSTELLUNG VON DOKUMENTEN UND ANDEREN MATERIALIEN.
65. Klageanträge, Einwendungen, Anträge, Bescheide, Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts sind per Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder gegen Unterschrift auszuhändigen. Andere Dokumente kann man per Einschreiben oder auf eine andere Weise und zwar per Telefax oder E-Mail, die den Text der Mitteilung fixieren.
66. Eine schriftliche Mitteilung gilt als zugestellt, wenn der Empfänger sie persönlich erhielt oder wenn sie an seinem ständigen Wohnsitz oder am Sitz seines Unternehmens, oder an seiner Postadresse oder an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse zugestellt wurde, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Wenn der Zustellort durch das Einholen von Auskünften nicht festgestellt werden kann, gilt eine schriftliche Mitteilung als zugestellt, wenn sie an eine letzte bekannte Adresse des Empfängers und zwar an den ständigen Wohnsitz des Empfängers oder an den Sitz seines Unternehmens, oder an eine Postadresse oder an die von ihm im Vertrag, auf dem Firmenbriefbogen angegebene E-Mail-Adresse versandt wurde. Der Firmenbriefbogen kann im Laufe des Briefwechsels per Einschreiben erhalten werden. Wenn der Zustellort durch das Einholen von Auskünften nicht festgestellt werden kann, gilt eine schriftliche Mitteilung als zugestellt, wenn der Versuch der Zustellung dieser Mitteilung registriert wurde.
67. Die Mitteilung gilt am Zustelltag oder am Tag des Zustellversuches nach der vorliegenden Verfahrensordnung als zugestellt.
68. Die Parteien müssen dem Schiedsgericht über die Änderung ihrer Postadressen oder E-Mail-Adressen im Laufe des Schiedsverfahrens mitteilen. Wenn die Mitteilung über die Änderung der Postadressen oder E-Mail-Adressen fehlt, sind die Dokumente an die letzte bekannte Postadresse oder E-Mail-Adresse zu versenden. In diesem Fall gelten die Dokumente als zugestellt, auch wenn der Empfänger an dieser Adresse fehlt oder nicht mehr wohnt oder wenn der Empfänger diese E-Mai-Adresse nicht mehr nutzt.
69. Die Dokumente gelten als zugestellt, falls der Empfänger auf ihre Zustellung verzichtet hat und falls dieser Verzicht nachgewiesen ist. Die Dokumente gelten auch als zugestellt, falls der Empfänger durch die Poststelle über ihren Eingang benachrichtigt wurde, trotzdem hat er die Dokumente nicht erhalten.
ABSCHNITT 5. VERHANDLUNG DES FALLS.
70. Das Schiedsgericht richtet sich nach dem Prinzip, zur Schließung des Vergleichs zwischen den Parteien beizutragen.
71. Das Schiedsgericht muss die notwendigen Maßnahmen zur Einigung der Parteien in jeder Lage des Verfahrens treffen und an die Schließung des Vergleichs zwischen den Parteien vollständig oder teilweise hinwirken.
72. Die Parteien im Schiedsverfahren haben gleiche Rechte und Pflichten, haben gleiche Möglichkeiten, ihre Stellungnahme vor Schiedsgericht zum Schutz ihrer Rechte und gesetzlichen Interessen abzugeben.
73. Im Schiedsverfahren kann der Kläger seine Klageforderungen ändern oder ergänzen. Der Beklagte kann seine Einwendungen gegen Klage auch ändern oder ergänzen.
74. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind sie über die Zeit und den Ort des Schiedsverfahrens spätestens 10 Tage vor der Schiedsverhandlung zu benachrichtigen.
75. Wenn eine der Parteien oder ihr Vertreter nach der ordnungsgemäßen Benachrichtigung über die Zeit und den Ort des Schiedsverfahrens ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist, hindert das Nichterscheinen die Verhandlung des Falls nicht. Der Fall kann auf Basis der vorhandenen Beweise verhandelt werden.
76. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist der Fall in der nichtöffentlichen Sitzung auf solche Weise zu verhandeln, die das Schiedsgericht zur Gewährleistung der gesetzlichen und begründeten Entscheidung für notwendig hält.
77. Eine Partei beweist die Umstände, auf die sie als Begründung ihrer Forderungen und Einwendungen hinweist.
78. Die Untersuchung der Beweismittel wird durch das Schiedsgericht geregelt. Das Schiedsgericht untersucht alle vorhandene Beweismittel.
79. Das Schiedsgericht schlägt den Parteien vor, zusätzliche Beweise zu erbringen, wenn die erbrachten Beweise nicht ausreichend sind.
80. Wenn eine Partei Dokumente und andere Materialien ohne wichtigen Grund nicht erbracht hat, hindert das die Verhandlung des Falls nicht.
81. Das Schiedsgericht kann auf Antrag der Parteien (einer Partei) das Gutachten zur Lösung der bei der Beilegung von Streitigkeiten entstehenden Fragen anordnen, für die spezielle Kenntnisse notwendig sind. Die Parteien legen die Dokumente und die anderen Materialien dem Schiedsgericht vor, die für das Gutachten notwendig sind.
82. Die Gutachtengebühr im Schiedsgericht ist durch die Parteien (eine Partei), die den Antrag auf Gutachten gestellt haben (hat), durch die Überweisung auf das Konto der (des) Sachverständigen im Voraus zu zahlen.
83. Der (die) Sachverständige(n), sowie die Fragen, die durch das Gutachten gelöst werden sollen, sind durch das Schiedsgericht unter Berücksichtigung der Meinungen der Parteien festzulegen. Das Schiedsgericht kann aus eigenem Entschluss oder auf Antrag einer Partei einen (mehrere) Sachverständigen zur Teilnahme am Schiedsverfahren zur Lösung der Fragen zuziehen, die mit dem Gutachten verbunden sind.
84. Über den Verlauf der Sitzung des Schiedsgerichts wird eine Niederschrift geführt, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Der Protokollführer wird durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt.
85. Die Parteien des Schiedsverfahrens sind berechtigt, sich mit der Niederschrift bekannt zu machen und binnen 3 Tage nach der Unterzeichnung der Niederschrift schriftliche Hinweise unter Angabe der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit zu geben.
86. Die Hinweise im Zusammenhang mit der Niederschrift werden durch das Schiedsgericht binnen 5 Tage nach ihrer Erklärung behandelt. Wenn das Schiedsgericht die Hinweise akzeptiert, fasst es den Beschluss über ihr Beifügen zur Niederschrift.
87. Wenn das Schiedsgericht die Hinweise im Zusammenhang mit der Niederschrift nicht akzeptiert, fasst es den Beschluss über die Ablehnung der Hinweise.
88. Die Hinweise im Zusammenhang mit der Niederschrift und der Beschluss des Schiedsgerichts über die Ablehnung der Hinweise werden der Niederschrift beigefügt.
89. Wenn die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren auf Tonband oder auf Video aufzeichnen. Die Audio- und Videoaufnahmen werden mit der Niederschrift zu den Akten genommen.
90. Das Schiedsgericht fasst den Beschluss auch über die Fragen, die im Schiedsverfahren zu lösen sind und den Streit selbst nicht betreffen, falls es durch diese Verfahrensordnung oder auf eine andere Weise geregelt ist.
91. Der Beschluss des Schiedsgerichts bedarf der schriftlichen Form und der Begründung.
ABSCHNITT 6. BEENDIGUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS.
92. Das Schiedsgericht prüft die Klageforderungen, die Einwendungen des Beklagten, die Anträge der Parteien, die im Schiedsverfahren festgestellten Dokumente und anderen Materialien und trifft eine begründete Entscheidung. Die Entscheidung darf nur durch die Schiedsrichter getroffen werden, die die Streitigkeit verhandelt haben.
93. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter gefasst, die den Fall verhandelt haben. Das Gericht verkündet die Entscheidungsformel am Ende der Sitzung. Die Entscheidung tritt in Kraft am Tag der Entscheidungstreffung. Die Entscheidung wird den Parteien binnen 15 Tage nach der Verlesung der Entscheidungsformel ausgehändigt, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.
94. Das Schiedsgericht fasst den Beschluss über die Bestätigung des Vergleichs auf Antrag der Parteien. Der Inhalt des Vergleichs wird im Beschluss des Schiedsgerichts dargelegt.
95. Die Entscheidung des Schiedsgerichts bedarf der schriftlichen Form und der Unterzeichnung durch den Schiedsrichter, der allein den Fall verhandelt, oder durch mehrere Schiedsrichter, die zusammen den Fall verhandeln. Wenn eine Unterschrift des Schiedsrichters fehlt, sind die wichtigen Gründe dazu anzugeben
96. Die Entscheidung des Schiedsgerichts enthält:
- die Bezeichnung des Schiedsgerichts;
- das Datum der Entscheidungstreffung;
- den Ort des Schiedsverfahrens;
- die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Bestellung (Wahl) der Schiedsrichter;
- die Bezeichnung und der Sitz der juristischen Personen, die die Parteien des Schiedsverfahren sind, die Familiennamen, Vornamen, Vatersnamen, der Wohnsitz (Aufenthaltsort) der natürlichen Personen, die die Parteien des Schiedsverfahren sind, sowie die Bankverbindungen der Parteien;
- die Klageforderungen und die Eiwendungen des Beklagten, die Anträge der Parteien;
- den durch das Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt, die Beweismittel, auf denen die Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts über diesen Sachverhalt basieren, die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen sich das Schiedsgericht bei der Entscheidungstreffung richtete;
- die Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts über die Erfüllung oder Abweisung einer Klageforderung, sowie die Schiedskosten und die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien, gegebenenfalls – Erfüllungsverfahren und Erfüllungsfrist für die Entscheidung des Schiedsgerichts.
97. Die Entscheidung des Schiedsgerichts tritt in Kraft am Tag der Entscheidungstreffung.
98. Eine Partei kann das Schiedsgericht nach der Benachrichtigung einer anderen Partei binnen zehn Tage nach der Ausstellung der Entscheidung bitten, einen zusätzlichen Beschluss für ihre Forderungen zu fassen, die in der Entscheidung des Schiedsgericht nicht dargelegt wurden, obwohl diese Forderungen durch die Partei geltend gemacht worden waren. Das Schiedsgericht fasst den zusätzlichen Beschluss oder weist diesen Antrag binnen 10 Tage nach der Beantragung ab.
99. Eine Partei kann das Schiedsgericht nach der Benachrichtigung einer anderen Partei binnen zehn Tage nach der Ausstellung der Entscheidung bitten, die getroffene Entscheidung auszulegen, wenn die Entscheidung unklar ist. Das Schiedsgericht fasst den Beschluss über die Auslegung der getroffenen Entscheidung binnen zehn Tage nach der Beantragung, ohne deren Inhalt zu ändern. Das Schiedsgericht kann den Beschluss über die Ablehnung der Auslegung fassen.
100. Das Schiedsgericht kann Schreibfahler, Druckfehler, Rechenfehler in der Entscheidung des Schiedsgerichts auf Antrag einer Partei oder aus eigenem Entschluss berichtigen, worüber der Beschluss gefasst wird. Dieser Beschluss ist ein integrierter Bestandteil der Entscheidung des Schiedsgerichts.
101. Das Schiedsgericht beendet das Schiedsverfahren:
- falls der Kläger seinen Klageantrag zurücknahm, insoweit der Beklagte die Einwendungen gegen die Beendigung des Schiedsverfahrens im Zusammenhang mit seinen gesetzlichen Interessen an der Beilegung der Streitigkeit nicht geltend gemacht hatte;
- falls die Parteien eine Vereinbarung über die Beendigung des Schiedsverfahrens geschlossen haben;
- falls sich das Schiedsgericht über seine fehlende Zuständigkeit für die Beilegung eines bestimmten Falls entschied und den Beschluss über die Abweisung der Klage fasste;
- falls das Schiedsgericht den Beschluss über die Bestätigung des Vergleichs fasste;
- falls die Entscheidung des Schiedsgerichts oder des Gerichts für den Fall zwischen denselben Parteien mit demselben Streitgegenstand und aus denselben Gründen in Kraft trat;
- bei der Auflösung der Gesellschaft, der Auflösung des Einzelunternehmens, die die Parteien des Schiedsverfahrens sind;
- bei der Verschollenheitserklärung oder dem Tod der natürlichen Person, die eine Partei des Schiedsverfahrens ist.
102. Das Schiedsgericht fasst den Beschluss über die Beendigung des Schiedsverfahrens.
ABSCHNITT 7. SCHIEDSKOSTEN.
103. Die Schiedskosten beinhalten:
- die Schiedsgebühr, die für jeden gestellten Klageantrag entrichtet wird. Die Schiedsgebühr deckt allgemeine Kosten, die mit dem Schiedsverfahren verbunden sind. Dazu gehören die Vergütungen der Schiedsrichter, die Organisationskosten und die anderen Kosten;
- die zusätzlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Verhandlung eines bestimmten Falls das Schiedsgericht übernimmt. Dazu gehören die Kosten für Gutachten, die Vergütungen der Sachverständigen, der Übersetzer, Deulmetscher, die Reisekosten, die Erstattung der Kosten der Zeugen, sowie die anderen Kosten, die das Schiedsgericht im Zusammenhang mit dem zu verhandelten Fall für notwendig hält;
- die Kosten der Parteien, die sie im Zusammenhang mit dem Schutz ihrer Interessen im Schiedsverfahren außer den obengenannten Kosten übernehmen.
104. Der Betrag der Schiedsgebühr wird durch die Anlage zu dieser Verfahrensordnung geregelt und wird durch den Direktor der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten bestätigt.
105. Die vollständige Zahlung der Schiedsgebühr ist eine erforderliche Voraussetzung für die Eröffnung des Schiedsverfahrens.
106. Die Schiedsgebühr wird auf das Konto der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten überwiesen. Dabei ist „die Schiedsgebühr für die Verhandlung des Streitfalls zwischen (Namen des Klägers und des Beklagten)“ im Überweisungsauftrag in der Spalte „Zahlungszweck“ anzugeben.
107. Wenn der Klageantrag mehrere Klageforderungen enthält, wird der Streitwert als Gesamtbetrag aller Klageforderungen bestimmt.
108. Wenn ein Klageantrag die Klageforderungen gegen zwei und mehrere Beklagten enthält, wird der Streitwert für jeden Beklagten im Einzelnen bestimmt, soweit es nicht um die Gesamthaftung geht.
109. Bei der Währungsumrechnung des Streitwerts wird der Wechselkurs der Nationalen Bank der Republik Belarus am Tag der Erhebung einer Klage angewandt.
110. Der Basiswert entspricht dem Basiswert, der durch die Regierung der Republik Belarus am Tag der Erhebung einer Klage festgelegt wurde.
111. Wenn der Kläger den Streitwert unrichtig bestimmt hat, können die Schiedsrichter oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts, falls alle Schiedsrichter noch nicht bestellt (gewählt) sind, den Streitwert aus eigenem Entschluss oder auf Verlangen des Beklagten genau bestimmen.
112. Wenn das Schiedsverfahren beendet worden ist, werden folgende Beträge dem Kläger zurückgezahlt:
- 75% vom gezahlten Betrag, wenn das Schiedsverfahren vor der Bestellung (Wahl) der Schiedsrichter beendet wurde;
- 50% vom gezahlten Betrag, wenn das Schiedsverfahren nach der Bestellung (Wahl) der Schiedsrichter, aber vor der ersten Sitzung des Schiedsgerichts beendet wurde.
- 25% vom gezahlten Betrag, wenn das Schiedsverfahren im Laufe der ersten Sitzung des Schiedsgerichts oder danach beendet wurde.
113. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts fasst den Beschluss über die teilweise Rückzahlung der gezahlten Beträge.
114. Die zusätzlichen Schiedskosten, die mit der Verhandlung des Falls verbunden sind, werden als Vorschuss im Betrag der voraussichtlichen Kosten geleistet.
115. Der durch das Schiedsgericht bestimmte Vorschussbetrag wird durch die Partei auf das Konto des Schiedsgerichts überwiesen, deren Antrag die zusätzlichen Kosten fordert. Wenn die Kosten im Zusammenhang mit den auf Anregung des Schiedsgerichts vorgenommenen Handlungen entstanden, wird der Vorschuss durch die Parteien zu gleichen Anteilen geleistet.
116. Wenn der Vorschuss termingemäß nicht vollständig gezahlt war, gibt das Schiedsgericht den Parteien eine zusätzliche Zeit. Das Schiedsgericht belehrt die Parteien, dass die Zuzahlung durch eine Partei oder durch die beiden Parteien zu verschiedenen Anteilen geleistet werden kann.
117. Wenn der Vorschuss zur zusätzlich bestimmten Frist nicht geleistet worden ist oder nicht vollständig geleistet worden ist, kann das Schiedsgericht einen Beschluss über die Abweisung oder die Beendigung des Schiedsverfahrens fassen.
118. Alle zu zahlenden Beträge gelten als gezahlt am Tag, wann sie auf das Konto des Schiedsgerichts gutgeschrieben wurden.
119. Die Verteilung der Schiedskosten kann durch die Parteien in der Schiedsvereinbarung geregelt werden. Fehlt die Vereinbarung der Parteien über die Übernahme der Kosten durch die Partei, der zugunsten die Entscheidung getroffen wurde, erlegt das Schiedsgericht alle von ihr getragenen Schiedskosten der anderen Partei auf. Wenn die Klage teilweise stattgegeben wurde, erlegt das Schiedsgericht dem Kläger die Schiedskosten in Höhe der befriedigten Forderungen und dem Beklagten in Höhe der abgelehnten Forderungen auf.
120. Das Schiedsgericht kann der Partei die zusätzlichen, durch eine andere Partei getragenen Kosten unabhängig von den Ergebnissen des Schiedsverfahrens auferlegen, falls diese Kosten mit der Aussageverweigerung oder den wissentlich falschen Aussagen, sowie mit anderen böswilligen Handlungen verbunden sind.
121. Das Schiedsgericht kann die Erstattung der Schiedskosten vollständig oder teilweise ablehnen, wenn es sie als überflüssig anerkannt hat.
122. Die Kosten für die Dienstleistungen des Vertreters der Partei, der zugunsten die Entscheidung des Schiedsgerichts getroffen wurde, sowie andere Schiedskosten, soweit das Schiedsgericht sie als sinnvoll und notwendig anerkannt hat, können nach dem Beschluss des Schiedsgerichts einer anderen Partei auferlegt werden, falls der Antrag auf der Erstattung der getragenen Kosten im Schiedsverfahren gestellt wurde und durch das Schiedsgericht befriedigt wurde.
123. Die Verteilung der Schiedskosten wird in der Entscheidung des Schiedsgerichts angegeben.
124. Die überflüssig gezahlten Kosten sind dem Zahler nach dem Beschluss des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zurückzuzahlen.
125. Wenn sich die Schiedsrichter für die fehlende Zuständigkeit entschieden und das Schiedsverfahren beenden, ist die Schiedsgebühr dem Zahler vollständig zurückzuzahlen.
126. Die gleichen Vorschriften über die Schiedsgebühr werden für die Widerklage und die Klage angewandt.
127. Die Schiedsrichter erhalten eine Vergütungen für ihre Tätigkeit in Höhe von 60% Schiedsgebühr. Wenn den Fall durch mehrere Schiedsrichter verhandelt wird, beträgt eine Vergütung des Vorsitzenden 40% Schiedsgebühr, der Schiedsrichter – 30% Schiedsgebühr.
128. Wenn die Streitigkeit schwierig ist und ihre Beilegung viel Zeit in Anspruch nimmt, erhalten die Schiedsrichter eine Vergütung in Höhe von 80% Schiedsgebühr. Wenn den Fall durch mehrere Schiedsrichter verhandelt wird, beträgt eine Vergütung des Vorsitzenden 40% Schiedsgebühr, der Schiedsrichter – 30% Schiedsgebühr.
ABSCHNITT 8. AUFHEBUNG DER SCHIEDSGERICHTSENTSCHEIDUNG. ERFÜLLUNG DER SCHIEDSGERICHTSENTSCHEIDUNG.
129. Die Entscheidung des Schiedsgerichts kann durch eine Partei des Schiedsverfahren nach der Zivilprozessordnung oder Handelsprozessordnung der Republik Belarus angefochten werden. Dazu wird der Antrag über die Aufhebung der Schiedsgerichtsentscheidung an das zuständige Gericht gestellt. Der Antrag über die Aufhebung der Schiedsgerichtsentscheidung ist binnen drei Monate nach dem Empfang der Entscheidung durch die Partei zu stellen, die die Aufhebung beantragt.
130. Die Entscheidung des Schiedsgerichts kann angefochten und aufgehoben werden, falls die beantragende Partei Beweise erbringt, dass:
- die Schiedsvereinbarung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ungültig ist;
- eine der Parteien über die Zeit und den Ort des Schiedsverfahrens ordnungsgemäß nicht benachrichtigt wurde oder aus den anderen Gründen ihre Rechte nach Teil 4 Artikel 22 des Schiedsgerichtsgesetzes der Republik Belarus nicht ausüben konnte;
- die Entscheidung für den Fall getroffen wurde, der durch die Schiedsvereinbarung nicht vorgesehen ist oder der außerhalb der Schiedsvereinbarung steht. Falls die Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts für die Fragen, die zur Schiedsvereinbarung gehören, von den Fragen, die außerhalb der Schiedsvereinbarung stehen, getrennt werden können, kann man nur einen Teil der Schiedsgerichtsentscheidung mit den Schlussfolgerungen für die Fragen aufheben, die außerhalb der Schiedsvereinbarung stehen;
- die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder das Schiedsverfahren den gesetzlichen Bestimmungen, der Verfahrensordnung für das ständige Schiedsgericht, der Schiedsvereinbarung nicht entsprachen;
- die wichtigen Umstände aufweisen, die einer Partei unbekannt waren und bekannt nicht sein könnten;
- durch ein rechtskräftiges Urteil die wissentlich falschen Aussagen des Zeugen, das vorsätzlich falsche Gutachten, die vorsätzlich falsche Übersetzung, die Unechtheit von Urkunden oder Sachbeweisen festgestellt wurden, die zur gesetzwidrigen oder unbegründeten Entscheidung des Schiedsgerichts geführt hatten.
131. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für die Parteien verbindlich und ist in der Weise und zu der Zeit, die durch diese Entscheidung bestimmt werden, oder binnen drei Tage nach dem Inkrafttreten der Entscheidung zu erfüllen, soweit die Entscheidung die Friste nicht regelt.
132. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Belarus und im Ausland nach dem Internationalen Recht, falls die Entscheidung freiwillig termingemäß nicht erfüllt worden ist.
Schiedsgebühren,
die bei der Anrufung des ständigen Schiedsgerichts bei der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten zu entrichten sind
1. Die Schiedsgebühr bei der Beilegung von Streitigkeiten wird wie folgt berechnet:
Bezeichnung der Handlungen, für die die Schiedsgebühr zu entrichten ist | Gebührensatz |
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1. Prüfung der Klageanträge im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei dem Streitwert: | |
1.1. bis zu 100 Basiswerten | 15 Basiswerte |
1.2. von 100 bis zu 1000 Basiswerten | 4% Streitwert, aber nicht weniger als ein durch Ziffer 1.1 bestimmter Betrag |
1.3. von 1000 bis zu 10 000 Basiswerten | 4% von 1000 Basiswerten plus 2% vom Betrag, der 1000 Basiswerte überschreitet |
1.4. ab 10 000 Basiswerten | 0,8 % Streitwert aber nicht weniger als ein durch Ziffer 1.3 bestimmter Betrag |
2. Prüfung der Klageanträge nicht im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die durch folgende Personen gestellt werden: | |
2.1. durch eine juristische Person | 14 Basiswerte für jede Forderung |
2.2. durch das Einzelunternehmen | 7 Basiswerte für jede Forderung |
3. Prüfung der Klageanträge im Zusammenhang mit den Streitigkeiten aus dem Vertragsabschluss, der Veränderung oder Kündigung des Vertrags, im Zusammenhang mit der Anerkennung der Ungültigkeit des Vertrags, des Geschäfts, mit der Anerkennung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts | 14 Basiswerte |
4. Ausstellung der Zweitausfertigungen und Kopien durch das Schiedsgericht | 0,2 Basiswerte und plus 0,03 Basiswerte für jede Seite |
2. Wenn der Klageantrag vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Forderungen enthält, werden die Schiedsgebühren addiert. Die Schiedsgebühren für die Klageanträge im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Streitigkeiten und die Schiedsgebühren für die Klageanträge im Zusammenhang mit nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind gleichzeitig zu entrichten.
3. Wenn der Streitwert in der Fremdwährung angegeben wurde, wird der Streitwert in Belarus-Rubel nach dem Kurs der Nationalen Bank der Republik Belarus am Tag der Klageerhebung umgerechnet.
4. Die Zahlung der staatlichen Gebühr erfolgt in Belarus-Rubel oder in Euro nach dem Kurs der Nationalen Bank der Republik Belarus am Tag der Klageerhebung.
5. Die Schiedsgebühren und die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiedsgerichts gelten als gezahlt am Tag, wann sie auf das Konto der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsstreitigkeiten gutgeschrieben worden sind.
6. Bei der Zahlung ist „Schiedsgebühr für die Verhandlung des Streitfalls zwischen (Namen des Klägers und des Beklagten)“ im Überweisungsauftrag in der Spalte „Zahlungszweck“ anzugeben.
7. Die Bankgebühren im Zusammenhang mit der Überweisung der Schiedsgebühren und der zusätzlichen Kosten übernimmt die Partei, die die Zahlung leistet.
Zahlungsdetails für die Schiedsgebühr
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Schiedsrichterliste Schiedsgericht „Handelsstreitigkeiten“
Familien-, Vor- und Vatersname | Belyavski Sergey |
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Geboren am | 24.10.1977 |
Ausbildung | Juristischer und wirtschaftlicher Hochschulabschluss, Staatliche Janki-Kupala-Universität Grodno, Belarussische Staatliche Wirtschaftsuniversität |
Studienschwerpunkt | Recht |
Letzte Dienststelle | GmbH Handelsstreitigkeiten |
Lebensarbeitszeit | 25 Jahre |
Einschlägige Berufserfahrung | 20 Jahre |
Spezialisierung des Schiedsrichters | Handelsstreitigkeiten aus allen Arten der Leistungsverträge, im Zusammenhang mit der Schadenszufügung, vermögensrechtliche Streitigkeiten, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, sowie Streitigkeiten aus der außenwirtschaftlichen Tätigkeit und der Investitionstätigkeit, aus der Tätigkeit im Bereich der Informationstechnologien und geistigen Eigentums |
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